Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 159
§ 159 – Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Kurz erklärt
- Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung ändern sich jährlich am 1. Januar.
- Die Anpassung erfolgt basierend auf dem Verhältnis der Bruttolöhne und -gehälter der Arbeitnehmer aus zwei aufeinanderfolgenden Jahren.
- Die neuen Beträge werden nur für das aktuelle Kalenderjahr festgelegt.
- Die Beträge werden auf das nächsthöhere Vielfache von 600 Euro aufgerundet.
- Dies gilt sowohl für die allgemeine als auch für die knappschaftliche Rentenversicherung.